Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und limango zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrags. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.
1.2 limango tritt dabei im Rahmen des mit dem Kunden abzuschließenden Reisevermittlungsvertrags ausschließlich als Vermittler für die jeweiligen Reiseveranstalter ohne Einflussnahmemöglichkeit auf diejenigen Bedingungen, zu denen die vermittelten Leistungen erfolgen, auf.
2. Vertragsschluss
2.1 Die von limango öffentlich angebotenen Reiseleistungen der Reiseveranstalter stellen kein verbindliches Vertragsangebot seitens limango auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrags oder des jeweiligen Reiseanbieters auf Abschluss eines Reisevertrags dar. Die Erteilung des Vermittlungsauftrags durch den Kunden, insbesondere durch Absenden des Online-Buchungsformulars und Abgabe/Übermittlung persönlicher Daten, bedeutet hingegen ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrags mit limango. Gleichzeitig stellt dieses Angebot des Kunden auch ein Angebot gerichtet an den Reiseveranstalter auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrags dar, welches limango an den betreffenden Anbieter weiterleitet. Der Reiseveranstalter entscheidet sodann über eine gesondert von ihm zu erklärende Annahme des Angebots auf Abschluss eines Reisevertrags mit dem Kunden.
2.2 Der Abschluss des Vermittlungsvertrages bedarf keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag gegenüber limango auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt limango den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar. Erst die Weiterleitung des Angebots des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrags an den jeweiligen Reiseveranstalter stellt eine konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss eines Vermittlungsvertrags durch limango dar. Der Zugang dieser Annahmeerklärung ist nach § 151 BGB entbehrlich.
2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten für den Kunden und limango ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
3. Allgemeine Vertragspflichten von limango, Auskünfte, Hinweise
3.1 Die vertragliche Leistungspflicht von limango besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden sowie der Abwicklung der Buchung. Hierunter fällt ebenfalls die Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht direkt vom Reiseveranstalter dem Kunden übermittelt werden. Die Erbringung der zu buchenden Leistungen als solche gehört nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten von limango.
3.2 limango ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es limango nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. limango hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
3.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet limango im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet limango gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.4 Im Falle der Antragung von Sonderwünschen des Kunden verpflichtet limango sich lediglich zur Weiterleitung an den betreffenden Reiseveranstalter. Für eine Erfüllung derselben haftet limango nicht.
3.5 Zur Ermittlung des preisgünstigsten Anbieters ist limango nur bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden verpflichtet.
4. Pflichten von limango bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1 Eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht über Einreise- und Visabestimmungen besteht auf Seiten limangos nur dann, wenn besondere limango bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.
4.2 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann limango ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
4.3 Eine spezielle Nachforschungspflicht von limango besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. limango kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass limango den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
4.5 Die von limango vermittelten Reiseleistungen enthalten keine Reiserücktrittskostenversicherung.
4.6 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist limango ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann limango ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der limango entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. limango kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.7 limango haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von limango schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Zahlungen sind entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen direkt an den Reiseveranstalter zu leisten. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach dessen Zahlungsbedingungen.
5.2 limango hat das Recht, Anzahlungen entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und wirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann limango unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründeten Forderungen des Reiseveranstalters.
5.4 Soweit es den Vorgaben des Reiseveranstalters gegenüber limango, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und limango, in gesetzlicher Weise entspricht, ist limango berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB geschieht.
5.5 limango kann Ersatz der für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften.
5.6 Der Anspruch von limango auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sind.
5.7 Einem Aufwendungsersatzanspruch von limango gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von limango ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder limango aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Selbstständige Vergütungsansprüche von limango
Selbstständige Vergütungsansprüche von limango gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen von limango und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis hierauf durch limango getroffen werden kann.
7. Umbuchung, Rücktritt
Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, eines Rücktritts oder einer Nichtinanspruchnahme gebuchter Reiseleistungen kann limango die von dem Veranstalter geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern. Dies richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen des Reiseveranstalters. limango empfiehlt zur Vermeidung größerer Schäden den Abschluss entsprechender Versicherungen.
8. Reiseunterlagen
8.1 Beim Versand der Unterlagen trifft den Kunden die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des Reiseveranstalters, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag, zu überprüfen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reiseveranstalter über für den Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von limango entfällt vollständig, wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für limango nicht erkennbar waren.
9. Pflichten von limango bei Reklamationen des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen
9.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter beschränkt sich die Verpflichtung von limango auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
9.2 Eine Verpflichtung von limango zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Im Falle der Übernahme der Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden haftet limango für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von limango selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Fristversäumnis.
9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter besteht gleichfalls keine Pflicht von limango zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Haftung
10.1 Soweit limango eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet limango nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit dem Reiseveranstalter.
10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet limango bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit limango gem. § 651 a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
10.3 Eine etwaige eigene Haftung von limango aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10.4 Die Haftung von limango ist dabei auf solche Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von limango, von limangos gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet limango nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber limango
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung von limango hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
11.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen limango begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
11.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter.
11.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
12. Verjährung
12.1 Vertragliche Ansprüche des Kunden gegenüber limango verjähren in einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind die in Ziffer 10.4 bezeichneten Ansprüche des Kunden. Bezüglich dieser gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
12.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen limango begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und limango findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2 Für Klagen von limango gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von limango vereinbart.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und limango anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall richtet sich der Inhalt des Reisevermittlungsvertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.